OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 2 W 228/00
DRsp Nr. 2005/3577
Voraussetzungen der Zustimmung zum Insolvenzplan
»Aus dem Wortlaut des § 245InsO, insbesondere aus der Verbindung der drei Nummern dieser Bestimmung durch das Wort "und" (vor § 245 Abs 1 Nr 3InsO) ergibt sich ohne weiteres, dass die in diesen drei Nummern genannten Erfordernisse nebeneinander (kumulativ) erfüllt sein müssen, damit die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt gilt, so dass diese Folge bereits dann nicht eintritt, wenn (auch nur) die Voraussetzungen des § 245 Abs 1 Nr 1InsO nicht vorliegen.«