OLG Hamburg - Urteil vom 07.12.2018
11 U 256/17
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 185
ZInsO 2019, 220
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 54/17

Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

OLG Hamburg, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 256/17

DRsp Nr. 2019/636

Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

1. Der Insolvenzverwalter eines Publikums-Fonds hat gegen die Kommanditisten keinen Anspruch auf Rückgewähr von Ausschüttungen, die diese durch eine anfechtbare Handlung erlangt haben soll (hier unentgeltliche Leistung), wenn die Insolvenzmasse zur Gläubigerbefriedigung ausreicht. 2. Bei der Feststellung, ob die Insolvenzmasse ausreicht, bleiben vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen der Kommanditisten auf Rückzahlung der Einlage unberücksichtigt, wenn diese Forderungen tatsächlich nicht bestehen und eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf den seit den Anmeldungen vergangenen Zeitraum (hier mehr als vier Jahre) nicht mehr droht (Fortführung von OLG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 11 U 150/16 -, Rn. 10).

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2017, Az. 326 O 54/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.