BGH - Beschluß vom 14.11.2002
IX ZR 40/02
Normen:
InsO § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZI 2003, 324
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Voraussetzungen des Ersatzanspruchs

BGH, Beschluß vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IX ZR 40/02

DRsp Nr. 2002/18566

Voraussetzungen des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch nach § 26 Abs. 3 InsO wird nur durch einen Massekostenvorschuß und nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter ab.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).