BGH - Beschluß vom 14.11.2002
IX ZB 152/02
Normen:
InsO § 304 Abs. 1 (i.d.F. vom 1. Dezember 2001) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 204
JuS 2003, 503
KTS 2003, 291
MDR 2003, 232
NJ 2003, 309
NJW 2003, 591
Rpfleger 2003, 143
VersR 2003, 1316
WM 2002, 2525
ZInsO 2002, 1181
ZVI 2002, 449
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,
AG Chemnitz,

Voraussetzungen des Verbraucher-Insolvenzverfahrens; Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

BGH, Beschluß vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IX ZB 152/02

DRsp Nr. 2002/18441

Voraussetzungen des Verbraucher-Insolvenzverfahrens; Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

»Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2.«

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1 (i.d.F. vom 1. Dezember 2001) ;

Gründe:

I. Der Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter sowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin vom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Landgericht wies diese wiederum zurück.