I. Der Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter sowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin vom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Landgericht wies diese wiederum zurück.
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