BGH - Urteil vom 11.12.2008
IX ZR 194/07
Normen:
InsO § 41 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2; InsO § 190; InsO § 191; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 539; ZPO § 540 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 561;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 200
MDR 2009, 412
NJW-RR 2009, 340
NZI 2009, 165
WM 2009, 237
ZIP 2009, 228
ZInsO 2009, 143
ZVI 2009, 69
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 165/06
LG Neubrandenburg, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 279/05

Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom Schuldner sicherungshalber abgetretenen und vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderung; Zeitpunkt zur Bestimmung der Anfechtbarkeit einer vom Schuldner als Grundstückskäufer bewilligten und gegenüber einem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Verkäufers nachrangigen Grundschuld; Zeitpunkt zur Bestimmung der Anfechtbarkeit einer Abtretung des Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung gegenüber dem Gläubiger; Im Urteilstatbestand sowie im Verhandlungsprotokoll nicht erwähnte Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils als Grundlage der Nachprüfung bzw. einer bestätigenden Neuentscheidung des Revisionsgerichts

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 194/07

DRsp Nr. 2009/1959

Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom Schuldner sicherungshalber abgetretenen und vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderung; Zeitpunkt zur Bestimmung der Anfechtbarkeit einer vom Schuldner als Grundstückskäufer bewilligten und gegenüber einem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Verkäufers nachrangigen Grundschuld; Zeitpunkt zur Bestimmung der Anfechtbarkeit einer Abtretung des Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung gegenüber dem Gläubiger; Im Urteilstatbestand sowie im Verhandlungsprotokoll nicht erwähnte Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils als Grundlage der Nachprüfung bzw. einer bestätigenden Neuentscheidung des Revisionsgerichts

1. Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.