BFH - Beschluss vom 21.09.2021
VII R 9/18
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 2; UStG § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 4; UStDV § 46, § 47, § 48 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 2838
BB 2022, 163
BFH/NV 2022, 44
DZWIR 2022, 154
NZI 2022, 34
ZIP 2021, 2493
ZInsO 2021, 2664
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7181/16

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

BFH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen VII R 9/18

DRsp Nr. 2021/17607

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

1. NV: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der —an das FA abgeführten— Vorauszahlungen. Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV. 2. NV: Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung einer solchen Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann in Betracht, soweit die Sondervorauszahlung nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird. Auf § 48 Abs. 4 UStDV kann der Erstattungsanspruch nach Festsetzung der Jahressteuer nicht mehr gestützt werden. 3. NV: Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017 – 7 K 7181/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 2; UStG § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 4; UStDV § 46, § 47, § 48 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 4;

Gründe

I.