BGH - Urteil vom 13.08.2009
IX ZR 58/06
Normen:
BGB § 242; InsO § 143; InsO § 80 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 146/05
LG Dessau, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1902/04

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommene Gläubiger

BGH, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen IX ZR 58/06

DRsp Nr. 2009/21259

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommene Gläubiger

Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor (BGH - IX ZB 137/07 - 07.02.2008). Es besteht jedoch ein Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Dies ist nicht der Fall, wenn anfechtbare Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter nur vermutet werden.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstreckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in welcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per Scheck erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.