Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstreckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in welcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per Scheck erbracht hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
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