BGH - Beschluß vom 12.09.2002
IX ZB 147/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; EGInsO Art. 103 a ; InsO § 304 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 254
ZVI 2002, 360
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IX ZB 147/02

DRsp Nr. 2002/14768

Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Überschaubar i.S. des § 304 Abs. 2 InsO n.F. sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; EGInsO Art. 103 a ; InsO § 304 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig gewerblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Er legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später auf seine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu; fünf Gläubiger versagten die Zustimmung.

Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubiger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Ersetzung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.