BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZR 102/11
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 19 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2012, 665
ZInsO 2012, 732
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 547/08
OLG Hamburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 89/10

Voraussetzungen für den Nachweis einer Überschuldung gem. § 19 Abs. 1 InsO allein durch Vorlage von Handelsbilanzen

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 102/11

DRsp Nr. 2012/6156

Voraussetzungen für den Nachweis einer Überschuldung gem. § 19 Abs. 1 InsO allein durch Vorlage von Handelsbilanzen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.819,04 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 19 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung der von der Schuldnerin zugunsten der S. KG an die Beklagte erbrachten Zahlungen auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO abgelehnt hat, liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler vor.

a) Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken dagegen, ob die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden - nicht testierten - Handelsbilanzen überhaupt geeignet sind, eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) der S. KG auch im hier maßgeblichen späteren Zahlungszeitraum der Jahre 2004 und 2005 nachzuweisen. Überdies legt die Beschwerde nicht dar, ob und - wenn ja - wann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. KG eröffnet wurde oder ob deren Vermögensverfall in anderer Weise offenbar wurde.