BGH - Beschluss vom 20.11.2008
1 StR 354/08
Normen:
AO § 370 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 13a Abs. 1; UStG § 6a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 699
BGHSt 53, 45
DB 2009, 509
NJW 2009, 1516
NStZ-RR 2009, 342
NZV 2009, 156
StRR 2009, 193
wistra 2009, 159
Vorinstanzen:
LG München II,

Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG); Behandlung eines kollusiven Zusammenwirkens eines inländischen Unternehmers mit dem tatsächlichen Abnehmer i.F.e. Lieferung an einen Zwischenhändler zur Hinterziehung von Steuern; Möglichkeit der Behandlung der Angabe einer Lieferung durch den inländischen Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 1 StR 354/08

DRsp Nr. 2009/2939

Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG); Behandlung eines kollusiven Zusammenwirkens eines inländischen Unternehmers mit dem tatsächlichen Abnehmer i.F.e. Lieferung an einen Zwischenhändler zur Hinterziehung von Steuern; Möglichkeit der Behandlung der Angabe einer Lieferung durch den inländischen Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. 2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer.

Tenor: