BGH - Urteil vom 18.10.1990
IX ZR 4/90
Normen:
AnfG §§ 2 3 Abs. 1 Nr. 3 § 7 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 261 (Ls)
KTS 1991, 261 Ls
NJW-RR 1991, 178
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 15.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 44/89
OLG Oldenburg, vom 18.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 116/89

Voraussetzungen für die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses - Darlegung von Anfechtungsgründen

BGH, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 4/90

DRsp Nr. 2004/3686

Voraussetzungen für die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses - Darlegung von Anfechtungsgründen

1. Wer sich im Rahmen einer notariellen Urkunde dazu bekennt, einem anderen einen Geldbetrag in der Weise zu schulden, daß die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird, gibt ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab.2. Verpflichtet sich ein Schuldner, die Kosten für das auf dem Erbbaugrundstück eines anderen zu errichtenden Hauses zusammen mit diesem aufzubringen und trägt er diese Kosten, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Schuldners an den anderen, die der Anfechtung unterliegt.

Normenkette:

AnfG §§ 2 3 Abs. 1 Nr. 3 § 7 ; BGB § 781 ;

Tatbestand:

In einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 1. September 1988 hat R. S. (im folgenden: Schuldner) ein Schuldanerkenntnis abgegeben, wonach er dem Kläger 71.000 DM zuzüglich Kosten von 5.394,48 DM nebst Zinsen schuldet. Eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde war erfolglos.