In einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 1. September 1988 hat R. S. (im folgenden: Schuldner) ein Schuldanerkenntnis abgegeben, wonach er dem Kläger 71.000 DM zuzüglich Kosten von 5.394,48 DM nebst Zinsen schuldet. Eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde war erfolglos.
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