Autor: Webel |
Mit dem Gesetz vom 22.12.2020 – BGBl I, 3256 – wurden die Zugangsvoraussetzungen zum Eigenverwaltungsverfahren modifiziert. Stand bisher im Vordergrund, dass das Eigenverwaltungsverfahren, den Gläubigern im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren keine Nachteile bringe dürfe, so kann dem Schuldner nunmehr der Zugang zur vorläufigen Eigenverwaltung nur dann verweigert werden, wenn die seitens des Schuldners vorzulegende Eigenverwaltungsplanung mangelhaft ist oder Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs, 1 InsO). Der Grundgedanke war, auf der einen Seite die bislang häufig ungeeigneten Verfahren, die nicht die erforderliche Größe hatten oder von der Struktur nicht zur Eigenverwaltung passten, auszusortieren und auf der anderen Seite die Merkmale von gut strukturierten und sauber vorbereiteten Verfahren ins Gesetz zu schreiben.
Den Antrag auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung kann der Schuldner entweder im Rahmen eines eigenen Eröffnungsantrags stellen oder sich damit dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers anschließen. Nach § 270a Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen, welche umfasst:
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