BGH - Beschluss vom 22.09.2016
IX ZB 29/16
Normen:
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1473
NJW 2016, 9
NJW 2017, 75
NZI 2016, 1006
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 91
ZInsO 2016, 2357
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 907 IK 1531/14
LG Hannover, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 35/15

Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 29/16

DRsp Nr. 2016/18562

Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.