BGH - Urteil vom 12.04.2016
XI ZR 305/14
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 301; ZPO § 538;
Fundstellen:
BGHZ 210, 30
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
DZWIR 2017, 66
DZWIR 27, 66
MDR 2016, 1408
NJW 2016, 2662
NZI 2016, 5
NZI 2016, 659
ZInsO 2016, 1201
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 376/11
OLG Düsseldorf, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 9/13

Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit; Bestehen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; Gerichtliche Würdigung des Verstoßes eines Rechtsgeschäfts gegen die guten Sitten

BGH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen XI ZR 305/14

DRsp Nr. 2016/9173

Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit; Bestehen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; Gerichtliche Würdigung des Verstoßes eines Rechtsgeschäfts gegen die guten Sitten

BGB § 138 Abs. 1 (Cb) a) Zur entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von § 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren geworden ist, und das Berufungsgericht nur einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.b) Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 254; ZPO § 301; ZPO § 538;

Tatbestand