AG Duisburg - Beschluss vom 04.08.2003
63 IN 170/03
Normen:
BGB § 2032; InsO § 11 Abs. 2; InsO § 315;

Voraussetzungen für die Qualifikation einer Erbengemeinschaft als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts; Möglichkeit der Insolvenzfähigkeit einer Erbengemeinschaft

AG Duisburg, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 63 IN 170/03

DRsp Nr. 2012/11402

Voraussetzungen für die Qualifikation einer Erbengemeinschaft als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts; Möglichkeit der Insolvenzfähigkeit einer Erbengemeinschaft

1. Eine Erbengemeinschaft wird durch die auf Dauer angelegte gemeinsame wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses nicht ohne weiteres zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.2. Eine Erbengemeinschaft als solche ist nicht insolvenzfähig. Ihre Insolvenz ist durch ein Nachlaßinsolvenzverfahren abzuwickeln.

Tenor

Der Eröffnungsantrag vom 24.06.2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2032; InsO § 11 Abs. 2; InsO § 315;

Gründe

I.