Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. September 2010 und des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 2010 aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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