BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 274/10
Normen:
InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 884
NJW-RR 2011, 1680
NZI 2011, 640
WM 2011, 1280
ZVI 2011, 389
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 336/04
LG Aschaffenburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 161/10

Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verweigerung einer Mitwirkung seitens des Schuldners

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 274/10

DRsp Nr. 2011/11830

Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verweigerung einer Mitwirkung seitens des Schuldners

Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.

Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. September 2010 und des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 2010 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2;

Gründe

I.