BGH - Beschluss vom 24.06.2010
IX ZB 283/09
Normen:
InsO § 296 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 34/03
LG Verden, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 210/09

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung einer erteilten Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 283/09

DRsp Nr. 2010/12341

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung einer erteilten Restschuldbefreiung

Bezieht sich ein Gläubiger bei seinem Antrag gemäß § 296 Abs. 1 S. 3 InsO auf den Bericht des Treuhänders, muss dieser Bericht den Anforderungen des § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO genügen.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 29. September 2009 aufgehoben.

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1;

Gründe

I.