BGH - Beschluss vom 03.02.2011
V ZB 54/10
Normen:
EuInsVO ; InsO §§ 335 ff.;
Fundstellen:
DB 2011, 1156
DZWiR 2011, 410
IPRax 2012, 427
MDR 2011, 822
NJW 2011, 1818
NZG 2011, 677
NZI 2011, 420
WM 2011, 940
ZIP 2011, 926
ZVI 2011, 376
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 480 K 1557/09
LG Leipzig, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 866/09

Voraussetzungen für eine Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Deutschland nach Eröffnung eines englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen V ZB 54/10

DRsp Nr. 2011/8136

Voraussetzungen für eine Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Deutschland nach Eröffnung eines englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners

Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1 450.000 €.

Normenkette:

EuInsVO ; InsO §§ 335 ff.;

Gründe

I.