OLG Köln - Beschluß vom 15.09.2000
11 W 56/00
Normen:
BGB § 609 ; InsO § 131 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 101
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 451/99

Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Befriedigung

OLG Köln, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 11 W 56/00

DRsp Nr. 2001/7294

Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Befriedigung

1. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 InsO wegen inkongruenter Befriedigung liegen nicht vor, wenn der Schuldner einem Darlehensgläubiger das Darlehen zurückerstattet, nachdem der Gläubiger wirksam gekündigt hat.2. Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Darlehensnehmer, eine GmbH, ankündigt, den Geschäftsbetrieb nach Durchführung eines Räumungsverkaufs endgültig einstellen zu wollen, und mit der Bedienung des für Geschäftszwecke der GmbH gegebenen Darlehens während der erst erhebliche Zeit nach Geschäftsaufgabe endenden Laufzeit nicht mehr zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 609 ; InsO § 131 ;

Gründe: