Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 1 InsO i.R.v. Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan
AG Köln, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 71 IK 189/11
DRsp Nr. 2013/9209
Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 1InsO i.R.v. Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan
1.Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 I S. 1 InsO liegen vor, wenn sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist.2.Eine beantragte Zustimmungsersetzung darf nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 I S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Eine Ablehnung durch einen Gläubiger ohne weitere Begründung reicht nicht aus.3.Eine nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 I InsO abgegebene Begründung ist verspätet. Bei fehlender Kenntnis des Schuldners von der Abtretung und Zustellung der in § 307 I InsO genannten Unterlagen an den Altgläubiger muss der Neugläubiger sich das Schweigen oder das sonstige Verhalten des Altgläubigers nach § 407BGB anrechnen lassen.4.
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