AG Köln - Beschluss vom 14.12.2011
71 IK 189/11
Normen:
InsO § 309 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 621
VuR 2012, 489

Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 1 InsO i.R.v. Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan

AG Köln, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 71 IK 189/11

DRsp Nr. 2013/9209

Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 1 InsO i.R.v. Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan

1. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 I S. 1 InsO liegen vor, wenn sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist. 2. Eine beantragte Zustimmungsersetzung darf nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 I S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Eine Ablehnung durch einen Gläubiger ohne weitere Begründung reicht nicht aus. 3. Eine nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 I InsO abgegebene Begründung ist verspätet. Bei fehlender Kenntnis des Schuldners von der Abtretung und Zustellung der in § 307 I InsO genannten Unterlagen an den Altgläubiger muss der Neugläubiger sich das Schweigen oder das sonstige Verhalten des Altgläubigers nach § 407 BGB anrechnen lassen. 4.