BGH - Beschluss vom 11.10.2012
IX ZB 230/09
Normen:
InsO § 290;
Fundstellen:
MDR 2012, 1496
NJW-RR 2013, 106
NZI 2012, 892
WM 2012, 2161
ZInsO 2012, 2164
ZInsO 2013, 857
ZVI 2012, 469
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 346/02
LG Hamburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 45/09

Voraussetzungen für einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 230/09

DRsp Nr. 2012/20965

Voraussetzungen für einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der so bezeichnete Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290;

Gründe

I.