BGH - Beschluss vom 26.09.2013
IX ZB 246/11
Normen:
InsVV § 3;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 13.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 42/08
LG Münster, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 475/11

Voraussetzungen für einen Vergütungszuschlag nach § 3 InsVV

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 246/11

DRsp Nr. 2013/22024

Voraussetzungen für einen Vergütungszuschlag nach § 3 InsVV

Ein Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV ist gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.827,42 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 a.F., §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).