BGH - Urteil vom 10.12.2004
V ZR 340/03
Normen:
BGB § 378 § 372 S. 2 ; HinterlegungsO § 13 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 553
InVo 2005, 194
MDR 2005, 652
NJW-RR 2005, 712
Rpfleger 2005, 320
WM 2005, 1136
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.11.2003
LG Darmstadt,

Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren Empfangsberechtigten

BGH, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen V ZR 340/03

DRsp Nr. 2005/1974

Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren Empfangsberechtigten

»1. Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038).2. Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.3. Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.«

Normenkette:

BGB § 378 § 372 S. 2 ; HinterlegungsO § 13 ;

Tatbestand: