Voraussetzungen unter denen sich ein FA die Kenntnis eines anderen FA von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen lassen muss Unwirksamkeit eines nicht an den Insolvenzverwalter adressierten Einkommensteuerbescheids Auszahlung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Eheleute keine nochmalige Auszahlung an den Insolvenzverwalter bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs des FA
FG Saarland, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 1499/09
DRsp Nr. 2013/16668
Voraussetzungen unter denen sich ein FA die Kenntnis eines anderen FA von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen lassen muss Unwirksamkeit eines nicht an den Insolvenzverwalter adressierten Einkommensteuerbescheids Auszahlung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Eheleute keine nochmalige Auszahlung an den Insolvenzverwalter bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs des FA
1. Erlangt das für die Einkommensteuerfestsetzung von Eheleuten bisher örtlich zuständige FA nach dem Umzug der Eheleute in ein anderes Bundesland und damit einhergehendem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ehefrau, ist dem neu zuständigen FA keine Kenntnis nach § 82InsO zuzurechnen. Dem steht § 9InsO nicht entgegen.2. Adressiert das über keine Kenntnis der Verfahrenseröffnung verfügende nunmehr örtlich zuständige FA den einen Erstattungsbetrag beinhaltenden Einkommensteuerbescheid der Eheleute an diese statt an den Insolvenzverwalter, erfolgt die Auszahlung der Erstattungsbeträge an die Eheleute mangels wirksamen Bescheids gem. § 37 Abs. 2AO ohne rechtlichen Grund.
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