Aufrechnung gegen die Masse (§§ 94 ff. InsO)

Autor: Lissner

Aufrechnungslage bei Eröffnung

Erhaltung der Aufrechnungslage

Die Möglichkeit des Insolvenzgläubigers, nach Insolvenzeröffnung gegen den Insolvenzverwalter aufrechnen zu dürfen, stellt eine Ausnahme des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger dar.

Weil die Aufrechnung nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage zurückwirkt, soll sie auch nach Insolvenzeröffnung zugunsten des zur Aufrechnung befugten Insolvenzgläubigers möglich sein. § 94 InsO führt somit den Grundsatz der Erhaltung der Aufrechnungslage für die Insolvenz fort (allgemein Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdnr. 19.01a, 19.04).

Durch die Aufrechnung kann sich ein Insolvenzgläubiger hinsichtlich seiner Insolvenzforderung in Höhe des aufrechenbaren Betrags - im besten Fall vollständig - befriedigen, er ist nicht auf die Zahlung einer Quote angewiesen.

Eine Aufrechnungslage setzt nach § 387 BGB voraus: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit der Gegenforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Durchsetzbarkeit der Gegenforderung