BGH - Urteil vom 10.10.2017
II ZR 353/15
Normen:
HGB § 110 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 4 S. 1; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
BB 2018, 1
DB 2018, 51
DStR 2018, 86
DZWIR 2018, 138
MDR 2018, 479
NZG 2018, 100
NZI 2018, 76
ZIP 2018, 18
ZInsO 2018, 120
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 382/14
LG Hamburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKS 4/15

Vorbehalt der erneuten Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage durch eine Kommanditgesellschaft (KG); Bezeichnung des Zahlungsvorgangs ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen als Darlehensgewährung; Einordnung der späteren Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage; Auffüllung der durch die Ausschüttungen geminderten Einlage durch die (teilweise) Rückführung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auslegung von Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung; Feststellung von Forderungen zur Insovenztabelle

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen II ZR 353/15

DRsp Nr. 2018/276

Vorbehalt der erneuten Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage durch eine Kommanditgesellschaft (KG); Bezeichnung des Zahlungsvorgangs ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen als Darlehensgewährung; Einordnung der späteren Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage; Auffüllung der durch die Ausschüttungen geminderten Einlage durch die (teilweise) Rückführung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auslegung von Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung; Feststellung von Forderungen zur Insovenztabelle

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. InsO § 38 Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

Tenor