AG Hamburg-Mitte, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 382/14
LG Hamburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKS 4/15
Vorbehalt der erneuten Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage durch eine Kommanditgesellschaft (KG); Bezeichnung des Zahlungsvorgangs ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen als Darlehensgewährung; Einordnung der späteren Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage; Auffüllung der durch die Ausschüttungen geminderten Einlage durch die (teilweise) Rückführung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auslegung von Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung; Feststellung von Forderungen zur Insovenztabelle
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen II ZR 353/15
DRsp Nr. 2018/276
Vorbehalt der erneuten Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage durch eine Kommanditgesellschaft (KG); Bezeichnung des Zahlungsvorgangs ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen als Darlehensgewährung; Einordnung der späteren Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage; Auffüllung der durch die Ausschüttungen geminderten Einlage durch die (teilweise) Rückführung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auslegung von Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung; Feststellung von Forderungen zur Insovenztabelle
Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.InsO § 38Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.
Tenor
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