BGH - Urteil vom 19.06.1996
IV ZR 243/95
Normen:
VVG § 166 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1579
BGHR VVG § 166 Bezugsberechtigung 2
MDR 1996, 1243
NJW 1996, 2731
VersR 1996, 1089
ZIP 1996, 1356
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Vorbehalt eines Bezugsrechts

BGH, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen IV ZR 243/95

DRsp Nr. 1996/20978

Vorbehalt eines Bezugsrechts

»a) Hat der Versicherungsnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht dahin eingeschränkt, daß er sich die Beleihung der Versicherung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten vorbehalten hat, steht dieses eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkten rechtlich gleich, solange die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind. b) Wenn dem Versicherer die eingeschränkte Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts mitgeteilt wurde, ist die Beleihung der Versicherung durch ihn gegenüber dem Bezugsberechtigten unwirksam, wenn dessen Zustimmung fehlt.«

Normenkette:

VVG § 166 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte die künftige Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag um einen vorab als Darlehen auf die Versicherung ausgezahlten Betrag vermindern darf.