BGH - Urteil vom 25.09.2006
II ZR 108/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
AuA 2007, 106
BGHReport 2007, 11
BKR 2007, 288
DB 2006, 2681
DStR 2006, 2185
DZWIR 2007, 239
GmbHR 2006, 1332
MDR 2007, 338
NJW 2006, 3573
NZG 2007, 904
NZI 2007, 368
VersR 2007, 213
WM 2006, 2134
ZIP 2006, 2127
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 71/04
AG Stadthagen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 253/04 (II)

Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

BGH, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen II ZR 108/05

DRsp Nr. 2006/27640

Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

»Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Der Beklagte war im Jahr 2003 Geschäftsführer der C. GmbH, auf deren am 24. April 2003 gestellten Antrag am 1. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die spätere Insolvenzschuldnerin zahlte dem bei ihr tätigen Arbeitnehmer B. für den Monat Februar 2003 den Nettolohn, blieb jedoch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 609,49 EUR schuldig; sie beglich diesen ausstehenden Betrag auch nicht, als im April 2003 eine Zahlung von 50.000,00 EUR bei ihr einging. Die klagende - zum 1. Januar 2005 mit der zuständigen Einzugstelle vereinigte - Betriebskrankenkasse verlangt von dem Beklagten, gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, Ersatz dieses Betrages.