Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der I. GmbH, der Komplementärin der I. GmbH & Co. KG (künftig: KG), auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge dadurch entstanden ist, daß die KG Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die Monate Januar und Februar 1994 (24.400,43 DM bzw. 22.528,35 DM) nicht bezahlt hat.
Während die KG ihren Arbeitnehmern den Nettolohn für den Monat Januar 1994 in vollem Umfang auszahlte, erfolgten für den Monat Februar 1994 keine Lohnzahlungen mehr. Mit Beschluß vom 22. März 1994 ordnete das zuständige Konkursgericht gegenüber der KG die Sequestration an und erließ ein allgemeines Veräußerungsverbot. Am 27. April 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.
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