OLG Thüringen, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 6 W 291/00
DRsp Nr. 2001/6963
Vorläufige Verwaltung; Verwaltervergütung
»Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, welches im Zeitpunkt des Endes der vorläufigen Verwaltung dieser unterlegen hat, auch soweit Aus- oder Absonderungsrechte einzelne Vermögensgegenstände belasten (Vorlage an BGH: a.A. Pfälzisches OLG NZI 2000, 314).«