BGH - Beschluss vom 09.06.2011
IX ZB 47/10
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b; InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2; InsVV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 253 IN 171/03
LG Dortmund, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 660/05

Vorläufiger Insolvenzverwalter muss bei Fortführung eines Unternehmens die Einnahmen-/Ausgabenrechnung zur Ermittlung des Überschusses als Berechnungsgrundlage für seine Vergütung vorlegen; Pflicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorlage einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung zur Ermittlung des Überschusses für seine Vergütung bei Fortführung eines Unternehmens

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 47/10

DRsp Nr. 2011/12668

Vorläufiger Insolvenzverwalter muss bei Fortführung eines Unternehmens die Einnahmen-/Ausgabenrechnung zur Ermittlung des Überschusses als Berechnungsgrundlage für seine Vergütung vorlegen; Pflicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorlage einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung zur Ermittlung des Überschusses für seine Vergütung bei Fortführung eines Unternehmens

1. Auf die Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Änderungen der 2. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht anwendbar, wenn die vorläufige Insolvenzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet hat. Anwendbar ist dann die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569).2. Nach § 11 I S. 2 InsVV in der maßgeblichen Fassung erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 I InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Wird das Unternehmen vom vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt, kann insoweit in die Berechnungsgrundlage gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des § 1 II Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV nur der Überschuss eingestellt werden.