Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

Autor: Riedel

Ablauf des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens

§ 270c InsO regelt die einschlägigen Konstellationen, die sich während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ergeben können.

Berichterstattung durch den vorläufigen Sachwalter

Nach § 270c Abs. 1 kann das Gericht den vorläufigen Sachwalter beauftragen, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und durchführbar erscheint (Nr. 1), die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung (Nr. 2), und das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe (Nr. 3). Ob eine Berichterstattung beauftragt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Beauftragung kann sich insbesondere anbieten, wenn Zweifel bestehen, ob die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO aufzuheben ist.

Mitteilungspflicht des Schuldners