OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2001
2 W 5/02
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 (a. F.) § 287 Abs. 2 § 289 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 681/01
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 53 IK 12/99

Vorlage der Abtretung der laufenden Bezüge; Geltendmachung von Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung; Rechtsfolgen unvollständiger Angaben über Einkünfte

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2001 - Aktenzeichen 2 W 5/02

DRsp Nr. 2003/6712

Vorlage der Abtretung der laufenden Bezüge; Geltendmachung von Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung; Rechtsfolgen unvollständiger Angaben über Einkünfte

»1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen. 2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat. 3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben. 4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen.