OLG Köln - Beschluß vom 04.10.2000
2 W 198/00
Normen:
InsO §§ 6, 30, 287, 289 ; RPflG §§ 3, 18 ; ZPO §§ 224, 233 ff.;
Fundstellen:
NJW 2001, 1507
NJW-RR 2001, 416
Rpfleger 2001, 41
ZIP 2001, 252
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 31.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 592/00
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 255 IN 41/99

Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 2 W 198/00

DRsp Nr. 2001/758

Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

1. Wenn sich der Richter bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das weitere Verfahren weder ganz noch teilweise vorbehalten hat, ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts auch für die Verwerfung eines Antrages auf Restschuldbefreiung als unzulässig zuständig.2. Da die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen ist, muß auch sie spätestens im Berichtstermin vorgelegt werden. Andernfalls ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig.3. Die Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung läuft auch dann nicht später als mit dem Ende des Berichtstermins ab, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht vor diesem Termin darauf hinweist, daß sein Antrag auf Restschuldbefreiung mangels Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Abtretungserklärung unvollständig ist.4. Da es sich bei der Frist des § 287 Abs. 1 InsO nicht um eine Notfrist handelt, kann dem Schuldner bei ihrer Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Normenkette:

InsO §§ 6, 30, 287, 289 ; RPflG §§ 3, 18 ; ZPO §§ 224, 233 ff.;

Gründe: