OLG Hamburg - Beschluss vom 22.07.2020
11 U 191/19
Normen:
InsO § 178 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 68/19

Vorlage einer Tabelle zur Darlegung von InsolvenzforderungenHaftungsschädliche Ausschüttungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 191/19

DRsp Nr. 2020/18215

Vorlage einer Tabelle zur Darlegung von Insolvenzforderungen Haftungsschädliche Ausschüttungen

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 15. November 2019, Geschäfts-Nr. 313 O 68/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 6.902,44.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.