Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
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