BGH - Urteil vom 19.11.2019
II ZR 53/18
Normen:
InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 19 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 167
NZI 2020, 556
ZInsO 2020, 373
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 C 6/15
LG Bremen, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 161/16

Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt zur Zeit des zum Schaden des Neugläubigers führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft; Haftung des Geschäftsführers wegen der Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht bei Abschluss eines Vertrags über Gaslieferung und Stromlieferung

BGH, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen II ZR 53/18

DRsp Nr. 2020/161

Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt zur Zeit des zum Schaden des "Neugläubigers" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft; Haftung des Geschäftsführers wegen der Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht bei Abschluss eines Vertrags über Gaslieferung und Stromlieferung

1. Der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt muss zur Zeit des zum Schaden des "Neugläubigers" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft bzw. in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen. 2. Die rechnerische Überschuldung ist grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen, in der die stillen Reserven aufzudecken und Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Liquidationswerten auszuweisen sind.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 1. Juni 2016 abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat.