Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 1. Juni 2016 abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat.
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