BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZR 73/11
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2012, 1079
ZInsO 2012, 971
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 22085/09
OLG München, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3762/10

Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Aktivkürzung i.R.e. Insolvenzanfechtung durch eine Aufwertung einer Mietforderung zu einer voll zu begleichenden Masseforderung

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZR 73/11

DRsp Nr. 2012/9734

Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Aktivkürzung i.R.e. Insolvenzanfechtung durch eine Aufwertung einer Mietforderung zu einer voll zu begleichenden Masseforderung

1. Wurde durch eine Handlung des Schuldners eine Forderung zu einer voll zu begleichenden Masseforderung aufgewertet mit der Folge, dass die Aktiva verkürzt wurden, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. 2. Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis beim Anfechtungsgegner.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.259.142,10 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Beschwerde eine Gläubigerbenachteiligung in Abrede stellt, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, zVb).