BGH - Urteil vom 28.01.2021
IX ZR 64/20
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; AO § 69;
Fundstellen:
DB 2021, 560
DStR 2021, 1487
DStR 2021, 878
DZWIR 2021, 508
GmbHR 2021, 1093
MDR 2021, 771
NJW-RR 2021, 1346
NZG 2021, 567
NZI 2021, 387
WM 2021, 458
ZIP 2021, 416
ZInsO 2021, 554
ZVI 2021, 237
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 233/18
OLG Köln, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 37/19

Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO; Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO a.F.

BGH, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen IX ZR 64/20

DRsp Nr. 2021/3376

Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO; Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO a.F.

Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an. Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise bewirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt. AO § 69 Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privatkonto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der GmbH nicht ohne weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet.

Tenor