BGH - Versäumnisurteil vom 10.01.2013
IX ZR 172/11
Normen:
InsO § 80; InsO § 143;
Fundstellen:
BB 2013, 513
DB 2013, 457
DB 2013, 6
MDR 2013, 621
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 610
NZI 2013, 347
NZI 2013, 6
WM 2013, 471
ZIP 2013, 531
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 441
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 397/08
OLG Zweibrücken, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 128/09

Vorliegen einer Insolvenzzweckwidrigkeit bei Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs

BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 172/11

DRsp Nr. 2013/3628

Vorliegen einer Insolvenzzweckwidrigkeit bei Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs

Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs ist nicht insolvenzzweckwidrig und nichtig, wenn die Masse als Gegenleistung einen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses des vom Abtretungsempfänger zu führenden Rechtsstreits erhält.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 143;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. April 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. oHG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist am 12. Januar 2006 gegründet worden. Sie besteht aus den Gesellschafterinnen G. GmbH und r. GmbH; die G. GmbH (fortan: GmbH) ist ebenfalls insolvent.