BGH - Beschluss vom 08.11.2012
IX ZB 139/10
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c); InsO § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
MDR 2013, 179
NZI 2012, 981
WM 2012, 2338
ZIP 2012, 2407
ZInsO 2012, 2305
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1504 IN 697/03
LG München I, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4989/10

Vorliegen eines Degressionsausgleichs ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 EUR

BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 139/10

DRsp Nr. 2012/22408

Vorliegen eines Degressionsausgleichs ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 EUR

a) Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betracht. Abzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.b) Ein zum Degressionsausgleich gebotener Zuschlag ist keine gesondert festzusetzende Vergütung, sondern ein Zuschlag, der in die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags einzubeziehen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.641,29 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c); InsO § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.