BGH - Beschluss vom 12.01.2012
IX ZB 157/11
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
WM 2012, 280
ZIP 2012, 1092
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 313/05
LG Oldenburg, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 263/11

Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters bei Nichtvornahme der abverlangten Handlung trotz mehrmaliger Festsetzung und Bezahlung eines Zwangsgeldes

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 157/11

DRsp Nr. 2012/2272

Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters bei Nichtvornahme der abverlangten Handlung trotz mehrmaliger Festsetzung und Bezahlung eines Zwangsgeldes

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 1 ist vormalige Treuhänderin in dem am 28. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschlüssen vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 sind gegen die weitere Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 500 € und 1.000 € festgesetzt worden, weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Dezember 2009 ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI 2010, 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur Rechnungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsgeldbeschlusses nicht erfüllt.