BGH - Beschluss vom 29.03.2012
IX ZB 310/11
Normen:
InsO § 70 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1166
BB 2012, 1568
MDR 2012, 735
NJW 2012, 8
WM 2012, 861
ZIP 2012, 876
ZInsO 2012, 826
ZInsO 2013, 858
ZVI 2012, 233
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 54/11

Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 310/11

DRsp Nr. 2012/8130

Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag

a) Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.b) Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. September 2011 aufgehoben.

Der weitere Beteiligte zu 1 wird auf seinen Antrag aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 70 S. 1;

Gründe

I.