Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.000 € festgesetzt.
I.
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