BGH - Beschluss vom 26.09.2019
IX ZB 21/19
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2019, 2575
DNotZ 2020, 514
DZWIR 2020, 94
FamRZ 2020, 125
MDR 2019, 1470
NJW-RR 2019, 1520
NZG 2020, 153
NZI 2019, 975
WM 2019, 2174
ZIP 2019, 2265
ZInsO 2019, 2409
ZVI 2019, 475
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 1325/18
LG Leipzig, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 754/18

Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen Raten aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils; Kaufpreisraten als sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 21/19

DRsp Nr. 2019/16196

Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen Raten aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils; Kaufpreisraten als sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften

Kaufpreisraten stellen sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften dar.

Tenor

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.