BGH - Beschluß vom 06.04.2000
V ZB 56/99
Normen:
DDR: GesO § 7 Abs. 3 S. 1; GBO § 22 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 181
FGPrax 2000, 132
InVo 2000, 342
KTS 2000, 419
MDR 2000, 904
NJW 2000, 2427
Rpfleger 2000, 384
VIZ 2000, 436
WM 2000, 1115
ZIP 2000, 931
ZInsO 2000, 332
ZfIR 2000, 458
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in der Gesamtvollstreckung

BGH, Beschluß vom 06.04.2000 - Aktenzeichen V ZB 56/99

DRsp Nr. 2000/4644

Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in der Gesamtvollstreckung

»Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise erlangte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat in der Gesamtvollstreckung generell keinen Bestand und ist aus diesem Grund einem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.«

Normenkette:

DDR: GesO § 7 Abs. 3 S. 1; GBO § 22 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist Verwalter in dem am 24. August 1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren der L. B. GmbH. Diese ist Eigentümerin eines Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von L., Blatt ... . Für die Beteiligte zu 2 wurde dieses im Wege der einstweiligen Verfügung am 19. Februar 1998 durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Forderung in Höhe von 90.445 DM belastet.