BGH - Urteil vom 17.12.2020
IX ZR 205/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 397;
Fundstellen:
DB 2021, 167
DStR 2021, 805
DZWIR 2021, 459
MDR 2021, 708
NJW-RR 2021, 173
NZI 2021, 222
VersR 2021, 513
WM 2021, 125
ZIP 2021, 303
ZInsO 2021, 396
ZVI 2021, 113
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/15
OLG Frankfurt/Main, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 184/16

Vornahme einer Zuwendung durch Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Vornahme einer Zuwendung bei Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren Insolvenzschuldner mit Abschluss des Erlassvertrags; Streit um die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Zuwendungen

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IX ZR 205/19

DRsp Nr. 2021/1245

Vornahme einer Zuwendung durch Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Vornahme einer Zuwendung bei Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren Insolvenzschuldner mit Abschluss des Erlassvertrags; Streit um die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Zuwendungen

Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen. InsO § 134 Abs. 1, § 140 Abs. 1 Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 397;

Tatbestand