BGH - Urteil vom 04.07.2000
VI ZR 192/99
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 479
KTS 2000, 624
MDR 2000, 1315
NJW 2000, 3138
VersR 2000, 1553
WM 2000, 1855
ZIP 2000, 1539
ZInsO 2000, 497
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen VI ZR 192/99

DRsp Nr. 2000/6320

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

»Eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung kann eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auslösen, wenn über den Anfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lebt seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt, dessen Lebensgefährtin die Beklagte ist. 1991/1992 wurde ein erster Prozeß über Trennungsunterhalt geführt und 1992 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In einem weiteren Prozeß wegen Trennungsunterhalts ist der Ehemann der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1996 zur Zahlung von Rückständen sowie von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.900 DM verurteilt worden. Weil die Vollstreckung nur in Höhe von 1.247,64 DM monatlich gelingt, nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch und stützt sich hierzu auf folgenden unstreitigen Sachverhalt: