Die Klägerin lebt seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt, dessen Lebensgefährtin die Beklagte ist. 1991/1992 wurde ein erster Prozeß über Trennungsunterhalt geführt und 1992 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In einem weiteren Prozeß wegen Trennungsunterhalts ist der Ehemann der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1996 zur Zahlung von Rückständen sowie von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.900 DM verurteilt worden. Weil die Vollstreckung nur in Höhe von 1.247,64 DM monatlich gelingt, nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch und stützt sich hierzu auf folgenden unstreitigen Sachverhalt:
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|